Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger ist mit seinem Begehren, mit Flüssigsauerstoff im Rahmen einer Langzeittherapie versorgt zu werden, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Beklagte bewilligte lediglich eine Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator und mobilen 2-Liter-Druckgasflaschen. Das
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil.
II
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