BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 3 KR 40/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 454/17
SG Gießen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 223/15

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 40/19 B

DRsp Nr. 2019/14725

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger ist mit seinem Begehren, mit Flüssigsauerstoff im Rahmen einer Langzeittherapie versorgt zu werden, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Beklagte bewilligte lediglich eine Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator und mobilen 2-Liter-Druckgasflaschen. Das SG hat nach der Einholung eines internistisch-pneumologischen Gutachtens die Klage abgewiesen, weil nach diesem Gutachten keine Indikation für eine Sauerstofflangzeittherapie bestehe, weder in Ruhe noch unter Belastung. Es sei nicht zu erkennen, dass die bewilligte Versorgung nicht ausreichend sei (Urteil des SG vom 10.11.2017). Das LSG hat - nach der Einholung eines weiteren internistisch-pneumologischen Gutachtens gemäß § 109 SGG, in welchem das Ergebnis des ersten Gutachtens bestätigt wurde - die Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 4.12.2018).

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil.

II