BSG - Beschluss vom 27.08.2019
B 11 AL 28/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 158 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 224/18
SG Köln, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 120/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbfindungen in pauschalierter und typisierter Form

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 28/19 B

DRsp Nr. 2019/13866

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form

1. Abfindungen in pauschalierter und typisierter Form enthalten teilweise entgangenes Arbeitsentgelt und zum anderen Teil eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 2. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist eine Einzelfallprüfung, ob eine bestimmte, nicht weiter differenzierte Abfindungssumme entgegen der gesetzlichen Vermutung keinen oder nur in geringerem Umfang Lohnausfall vergütet, ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 158 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.