BSG - Beschluss vom 05.10.2020
B 14 AS 419/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 464/18
SG Altenburg, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 534/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAuferlegung von Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 419/19 B

DRsp Nr. 2020/17413

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Auferlegung von Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde wegen keiner der von ihr formulierten Rechtsfragen schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).