Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des
Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde wegen keiner der von ihr formulierten Rechtsfragen schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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