BSG - Beschluss vom 22.05.2020
B 4 AS 27/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 89/15
SG Halle, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3997/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAusreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit einer Frage

BSG, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 27/20 B

DRsp Nr. 2020/9308

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit einer Frage

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ Abs Nr ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden .