BSG - Beschluss vom 18.10.2019
B 14 AS 52/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1590/13
SG Leipzig, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1668/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAusschluss der Vermögensverwertung wegen einer besonderen Härte durch absehbar kurze Leistungsdauer

BSG, Beschluss vom 18.10.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 52/19 B

DRsp Nr. 2020/1303

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausschluss der Vermögensverwertung wegen einer besonderen Härte durch absehbar kurze Leistungsdauer

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund - zur Divergenz wird nichts vorgetragen - haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).