BSG - Beschluss vom 31.10.2018
B 13 R 275/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2199/15
SG Heilbronn, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2637/10

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung und Annahme von ErwerbsminderungVerweigerung einer Behandlung

BSG, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 275/17 B

DRsp Nr. 2018/17687

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung und Annahme von Erwerbsminderung Verweigerung einer Behandlung

1. Nach der Rechtsprechung des BSG steht die Behandlungsfähigkeit einer Gesundheitsstörung der Annahme von Erwerbsminderung nicht entgegen.2. Auch die Verweigerung einer Behandlung hat nicht zur Konsequenz, dass eine Gesundheitsstörung nicht als Krankheit im rentenrechtlichen Sinne anzusehen wäre.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 43 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.7.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1.7.2010 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.