BSG - Beschluss vom 26.11.2019
B 14 AS 315/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1466/17
SG Dortmund, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 5645/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptete Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen

BSG, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 315/18 B

DRsp Nr. 2020/1321

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).