BSG - Beschluss vom 04.11.2019
B 12 KR 58/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 736/18
SG Gießen, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 369/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehaupteter Grundrechtsverstoß

BSG, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 58/19 B

DRsp Nr. 2019/17467

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behaupteter Grundrechtsverstoß

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Bemessung der von dem Kläger zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau streitig. Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.10.2018). Das Hessische LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Berücksichtigung eines Ehegatteneinkommens sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 24.6.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.