BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 14 AS 421/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1751/19
SG Cottbus, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5420/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 421/19 B

DRsp Nr. 2020/12788

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2019 - L 19 AS 1751/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 13.12.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.12.2019 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.