BSG - Beschluss vom 18.09.2018
B 3 KR 9/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2956/17
SG Freiburg, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 5973/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte RechtsfrageAusreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 9/18 B

DRsp Nr. 2018/15964

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Rechtsfrage

Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn sie das Revisionsgericht zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 18.12.2017 die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung der beklagten Krankenkasse an den bei ihr versicherten Kläger gemäß § 51 Abs 1 S 1 SGB V bestätigt, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II