BSG - Beschluss vom 14.08.2018
B 1 KR 27/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 112/17
SG Hannover, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 358/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 27/18 B

DRsp Nr. 2018/11729

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Eine bereits höchstrichterlich entschiedene und damit geklärte Rechtsfrage kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden, was im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I