BSG - Beschluss vom 27.08.2019
B 12 R 14/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 21/18
SG Mainz, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 248/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer RechtsfrageAlternativbegründung einer EntscheidungTatsachengrundlage der Vorinstanz

BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen B 12 R 14/19 B

DRsp Nr. 2019/15253

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage Alternativbegründung einer Entscheidung Tatsachengrundlage der Vorinstanz

1. Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn diese Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.2. Die Entscheidungserheblichkeit ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG festgestellten Tatsachen beziehen müssen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8410,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch um eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 8410,56 Euro zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) für das Jahr 2013.