BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 13 R 193/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 60/16
SG Magdeburg, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 994/11

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBindungswirkung eines Bescheids

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 193/17 B

DRsp Nr. 2019/14134

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bindungswirkung eines Bescheids

Die Bindungswirkung eines Bescheids erfasst nur den Verfügungssatz; die Begründung mit den einzelnen Berechnungsfaktoren wird von der Bindungswirkung nicht umfasst.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Witwerrente nach der vorletzten Ehegattin streitig. Mit Urteil vom 11.5.2017 hat das LSG Sachsen-Anhalt das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Witwerrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen sowie Rechtsanwalt V. beizuordnen.