Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens die Gewährung einer Witwerrente nach der vorletzten Ehegattin streitig. Mit Urteil vom 11.5.2017 hat das LSG Sachsen-Anhalt das stattgebende Urteil des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
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