BSG - Beschluss vom 18.12.2019
B 13 R 340/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 122/18
SG Frankfurt, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 535/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 340/18 B

DRsp Nr. 2020/1320

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 30.10.2018 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf einen höheren Monatsbetrag seiner für die Zeit vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).