BSG - Beschluss vom 05.05.2020
B 14 AS 81/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 484/16
SG Dessau-Roßlau, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1050/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 81/19 B

DRsp Nr. 2020/8297

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das vorbezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der E. Rechtsanwälte zu bewilligen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).