Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revisionen im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das vorbezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der E. Rechtsanwälte zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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