BSG - Beschluss vom 10.09.2019
B 1 KR 65/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1529/18
SG Heilbronn, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3449/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEigenanteilsfreie Versorgung mit einem nur oberhalb des Festbetrags erhältlichen FestbetragsarzneimittelZusätzliche behandlungsbedürftige KrankheitBehandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorliegenden Krankheit

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 65/18 B

DRsp Nr. 2019/14150

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Eigenanteilsfreie Versorgung mit einem nur oberhalb des Festbetrags erhältlichen Festbetragsarzneimittel Zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit Behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorliegenden Krankheit

Eine eigenanteilsfreie Versorgung mit einem nur oberhalb des Festbetrags erhältlichen Festbetragsarzneimittel setzt voraus, dass bei dem Versicherten zumindest objektiv nachweisbar eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorliegenden Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I