BSG - Beschluss vom 07.11.2018
B 4 AS 379/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1941/16
SG Berlin, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 194 AS 9703/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidungserheblichkeit aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung

BSG, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 379/17 B

DRsp Nr. 2018/18748

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidungserheblichkeit aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung

Für die Rüge einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es nicht ausreichend, dass die formulierte Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).