BSG - Beschluss vom 14.08.2019
B 14 AS 177/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 414/17
SG Mainz, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 759/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErgänzung der UnbilligkeitsVFormgerechte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 177/18 B

DRsp Nr. 2019/13871

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ergänzung der UnbilligkeitsV Formgerechte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Zur Begründung einer Grundsatzrüge reicht es nicht aus, wenn eine Ergänzung der UnbilligkeitsV, die dem Risiko dauerhafter Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII entgegenwirken soll, nur ganz allgemein als bedeutsam bezeichnet wird, ohne sie einer Bewertung im Zusammenhang mit der als verfassungswidrig angesehenen Regelungssystematik zu unterziehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).