BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 13 R 354/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 397/18
SG Heilbronn, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2012/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen RechtsfrageHinweis auf ein einzelnes Urteil eines LSG

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 354/18 B

DRsp Nr. 2019/15622

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage Hinweis auf ein einzelnes Urteil eines LSG

1. Auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage kann erneut klärungsbedürftig werden, wenn der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder weil sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.2. Der bloße Hinweis auf ein einzelnes LSG-Urteil genügt hierfür in der Regel nicht; auch die schlichte Behauptung, die bisherige Rechtsprechung sei "überholt" und entspreche nicht mehr der heutigen Zeit, reicht nicht aus.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 23.10.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.