BSG - Beschluss vom 16.08.2018
B 10 EG 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 10/14
SG Frankfurt/Main, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 EG 30/10

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende grundsätzliche Bedeutung von auslaufendem RechtFortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 3/18 B

DRsp Nr. 2018/13350

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende grundsätzliche Bedeutung von auslaufendem Recht Fortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage

1. Bei auslaufendem Recht ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnormen bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. 2. Die erhebliche Fallzahl oder die fortwirkende allgemeine Bedeutung sind in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I