BSG - Beschluss vom 12.09.2019
B 11 AL 22/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 2935/18
SG Freiburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 1654/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFeststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Träger der RentenversicherungWegfall der ArbeitsfähigkeitKein Anspruch auf Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 22/19 B

DRsp Nr. 2019/16532

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Träger der Rentenversicherung Wegfall der Arbeitsfähigkeit Kein Anspruch auf Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung

1. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Fiktion des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III - Arbeitsfähigkeit nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III - als Teilkomponente der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit trotz Leistungsminderung mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Träger der Rentenversicherung endet. 2. Eine bestimmte Form der Entscheidung sowie ein bestimmtes Verfahren wird für eine Feststellung im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB III nicht vorausgesetzt. 3. Ein Anspruch auf Alg entfällt nach der Nahtlosigkeitsregelung auch dann, wenn eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht zu zahlen ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.