BSG - Beschluss vom 09.09.2019
B 14 AS 331/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1134/16
SG Hannover, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 4152/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Rüge einer GrundrechtsverletzungVerweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 331/18 B

DRsp Nr. 2019/15493

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Rüge einer Grundrechtsverletzung Verweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG

Der Hinweis auf ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG und die Wiedergabe einer Pressemitteilung des BVerfG ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vermeintlich verletzten Grundrechte und deren Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG und entspricht den Anforderungen an die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung ebenso wenig wie die Wiedergabe von Ansichten einiger Beobachter einer mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).