BSG - Beschluss vom 12.09.2019
B 14 AS 293/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 223/17
SG Dortmund, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 3222/11

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung

BSG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 293/18 B

DRsp Nr. 2019/18021

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).