BSG - Beschluss vom 06.05.2020
B 14 AS 150/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 471/15
SG Neubrandenburg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 2323/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung

BSG, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 150/19 B

DRsp Nr. 2020/10410

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Februar 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für ihre Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H. beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann . Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet .