BSG - Beschluss vom 20.08.2020
B 4 AS 251/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 143/20
SG Aachen, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 926/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Art

BSG, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 251/20 B

DRsp Nr. 2020/13933

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Art

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden . Daran fehlt es.