BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 9 SB 25/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 3488/16
SG Freiburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 2320/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGeltendmachung einer Verfassungsverletzung

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 25/19 B

DRsp Nr. 2019/13659

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Geltendmachung einer Verfassungsverletzung

1. Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde sind nicht geringer, wenn eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. 2. Allein einen Verstoß gegen Artikel des GG zu behaupten, reicht zur formegerechten Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I