BSG - Beschluss vom 30.09.2019
B 4 KG 4/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II §§ 11 ff.; BKGG § 6a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 1/17
SG Köln, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BK 96/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGemischte Bedarfsgemeinschaft eines alleinstehenden Altersrentners und eines erwerbsfähigen KindesBerücksichtigungsfähiges Einkommen des Kindes

BSG, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen B 4 KG 4/18 B

DRsp Nr. 2019/17065

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gemischte Bedarfsgemeinschaft eines alleinstehenden Altersrentners und eines erwerbsfähigen Kindes Berücksichtigungsfähiges Einkommen des Kindes

1. § 6a Abs 3 BKGG stellt allein auf das nach §§ 11 ff. SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen "des Kindes" ab.2. Außerhalb gesetzlich angeordneter Einkommenszuordnungen muss zwischen der Einkommenserzielung einerseits und der Berücksichtigung dieses unter Umständen bereinigten Einkommens bei weiteren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft andererseits unterschieden werden.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II §§ 11 ff.; BKGG § 6a Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).