BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 8 SO 90/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 132/15
SG Berlin, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 432/11

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem oder auslaufendem RechtWeitgehende Übereinstimmung mit neuem Recht

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 90/18 B

DRsp Nr. 2019/14161

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei ausgelaufenem oder auslaufendem Recht Weitgehende Übereinstimmung mit neuem Recht

Bei ausgelaufenem oder auslaufendem Recht kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann vorliegen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit neuem Recht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist noch die Übernahme höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 22.12.2010 bis zum 30.6.2012.