BSG - Beschluss vom 27.08.2018
B 9 SB 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 153/16
SG Dresden, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 248/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung von prozessualen FragenKeine Umgehung der Anforderungen einer Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 1/18 B

DRsp Nr. 2018/13358

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung von prozessualen Fragen Keine Umgehung der Anforderungen einer Verfahrensrüge

1. Die Frage, ob sich ein LSG auf ein im Rahmen eines vorangegangenen Klageverfahrens eingeholtes Gutachten stützen darf oder aufgrund der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet ist, kann nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge geprüft werden. 2. Auch prozessuale Fragen können grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern; allerdings darf dies nicht zur Umgehung von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG führen, soweit dieser die Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln einschränkt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I