BSG - Beschluss vom 16.07.2019
B 13 R 70/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 266/18
SG München, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1320/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung von prozessualen FragenKeine Umgehung der eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 70/19 B

DRsp Nr. 2019/13183

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung von prozessualen Fragen Keine Umgehung der eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln

Prozessuale Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Rechtsfortbildung im Verfahrensrecht erfordern; dies darf aber nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit von Verfahrensmängeln führen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 31.1.2019 hat das Bayerische Landessozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, verneint. Bei seiner Beweiswürdigung ist es nicht dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. K. gefolgt, sondern hat sich insbesondere auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. S. gestützt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

II