Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 31.1.2019 hat das Bayerische Landessozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, verneint. Bei seiner Beweiswürdigung ist es nicht dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten des Nervenarztes Dr. K. gefolgt, sondern hat sich insbesondere auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr. S. gestützt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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