BSG - Beschluss vom 02.12.2019
B 8 SO 52/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 577/18
SG Meiningen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 434/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 52/19 B

DRsp Nr. 2020/1294

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die vom Einsatz von Einkommen und Vermögen unabhängige Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer im Hort während der Ferienzeiten als Leistung der Sozialhilfe.