Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit ist die vom Einsatz von Einkommen und Vermögen unabhängige Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer im Hort während der Ferienzeiten als Leistung der Sozialhilfe.
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