BSG - Beschluss vom 03.12.2019
B 5 R 132/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 517/19
SG Freiburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3287/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen B 5 R 132/19 B

DRsp Nr. 2020/1296

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 29.4.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin, die 1957 geboren ist und seit 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 anstelle eines Zugangsfaktors von 0,901 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Zulassungsgrund wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.