BSG - Beschluss vom 05.09.2018
B 8 SO 33/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 541/17
SG Münster, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 28/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageBekanntgabe eines Bescheids gegenüber einem ProzessunfähigenGenehmigung durch einen besonderen Vertreter

BSG, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 33/18 B

DRsp Nr. 2018/14901

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Bekanntgabe eines Bescheids gegenüber einem Prozessunfähigen Genehmigung durch einen besonderen Vertreter

1. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig.2. Eine solche Rechtsfrage kann aber wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.3. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die fehlerhafte Bekanntgabe eines Bescheids gegenüber einem Prozessunfähigen durch den besonderen Vertreter genehmigt und damit geheilt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger macht die Unwirksamkeit des Bescheids vom 30.10.2014 geltend.