BSG - Beschluss vom 30.09.2019
B 10 LW 2/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 LW 4482/18
SG Freiburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 LW 2133/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageKeine ausdrückliche Entscheidung

BSG, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen B 10 LW 2/19 B

DRsp Nr. 2019/16059

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Keine ausdrückliche Entscheidung

Höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn das BSG oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht in der Hauptsache die Erstattung der für die Zeit vom 1.2.1976 bis 31.12.1982 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge. Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Erstattung vor dem 1.1.1995 entrichteter Beiträge im Fall des Klägers nicht erfüllt seien. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG scheide schon deshalb aus, weil Ansprüche auf Beitragserstattung mangels existenzsicherndem Charakter nicht dessen Schutzbereich unterfallen (Urteil vom 23.5.2019).