Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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