BSG - Beschluss vom 04.11.2019
B 11 AL 40/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 2/18
SG Mainz, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 166/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 40/19 B

DRsp Nr. 2019/17054

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht überprüft werden.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I