BSG - Beschluss vom 12.05.2020
B 4 AS 60/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1604/16
SG Berlin, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 23690/10

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärung einer Rechtsfrage im Allgemeininteresse

BSG, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 60/20 B

DRsp Nr. 2020/8304

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärung einer Rechtsfrage im Allgemeininteresse

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgründe zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensfehlers 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.