BSG - Beschluss vom 15.08.2019
B 13 R 223/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4133/16
SG Reutlingen, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 388/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageZweifel an der Auslegung einer Norm

BSG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 223/18 B

DRsp Nr. 2019/14030

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Zweifel an der Auslegung einer Norm

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn es auf Grundlage des vom LSG festgestellten und nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts auf diese Rechtsfrage nicht ankommt.2. Werden Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen Norm geltend gemacht, muss sich ein Beschwerdeführer neben Wortlaut, Systematik, Gesetzeshistorie und Gesetzeszweck zumindest auch mit dem hierzu vorhandenen Schrifttum auseinandersetzen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I