BSG - Beschluss vom 06.08.2020
B 4 AS 246/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 636/18
SG Potsdam, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1573/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 246/20 B

DRsp Nr. 2020/12781

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beschwerden sind nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgründe zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und einer Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.