BSG - Beschluss vom 21.08.2020
B 4 AS 272/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3534/19
SG Konstanz, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 965/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 21.08.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 272/20 B

DRsp Nr. 2020/13704

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden . Daran fehlt es.