BSG - Beschluss vom 13.10.2020
B 11 AL 27/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 156 Abs 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 85/19
SG Frankfurt am Main, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 277/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 27/20 B

DRsp Nr. 2020/16558

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 156 Abs 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger, der zulässigerweise als Rechtsanwalt in eigener Sache auftritt, den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).