BSG - Beschluss vom 21.09.2020
B 14 AS 249/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2/18
SG Berlin, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 171 AS 1853/12

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 21.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 249/19 B

DRsp Nr. 2020/16567

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2018 - L 31 AS 2/18 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger nach der Bewilligung von PKH durch den Senat wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.