BSG - Beschluss vom 08.11.2018
B 13 R 22/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 147/17
SG Köln, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1345/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMissbräuchliche Ablehnung eines gesamten SpruchkörpersEntscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 22/18 BH

DRsp Nr. 2018/18735

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Missbräuchliche Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

1. Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ohne ausreichende Individualisierung ist grundsätzlich missbräuchlich.2. Über ein solches Ablehnungsgesuch kann der Spruchkörper unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I