BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 5 R 2/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 394/18
SG Gelsenkirchen, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 657/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht tragende Ausführungen in einer RevisionsentscheidungKeine höchstrichterliche Klärung

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 2/19 BH

DRsp Nr. 2019/15501

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht tragende Ausführungen in einer Revisionsentscheidung Keine höchstrichterliche Klärung

Obiter dicta in einer Revisionsentscheidung zu einer Rechtsfrage führen nicht zu deren höchstrichterlicher Klärung.

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 18. Januar 2019 sowie für das Verfahren der Revision gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 7.11.2012 bis zum 20.7.2013 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung.

Der im Jahre 1973 geborene Kläger verbüßte ab dem 4.8.2011 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) S. In der Zeit vom 7.11.2012 bis 20.7.2013 besuchte er die Berufsoberschule Wirtschaft im Bildungszentrum JVA F. und erlangte dort die Fachhochschulreife. Nach Auskunft der JVA S. vom 21.1.2014 lagen während dieser Zeit die Voraussetzungen für die Lockerung des Vollzugs gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) nicht vor.