BSG - Beschluss vom 17.09.2019
B 5 RS 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 304/17
SG Koblenz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 783/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRentenrechtliche Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten PflichtbeitragszeitenKeine Bewertung nach dem Fremdrentengesetz bei gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18. Mai 1990

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 5/19 B

DRsp Nr. 2019/16223

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rentenrechtliche Berücksichtigung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten Keine Bewertung nach dem Fremdrentengesetz bei gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ab 18. Mai 1990

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet am 18.05.1990 nicht auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Altersrente für langjährige Versicherte unter Berücksichtigung seiner bis 1988 in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech). Mit Beschluss vom 15.1.2019 hat das LSG seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG Koblenz vom 7.3.2017 zurückgewiesen.