BSG - Beschluss vom 17.09.2019
B 5 RS 4/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 1 S. 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 299/17
SG Koblenz, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 26/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzFiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 4/19 B

DRsp Nr. 2019/16222

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage

Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech nach § 1 der VO-AVItech vom 17.08.1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech vom 24.05.1951 (GBl. S. 487) hängt davon ab, dass die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und die Ausübung dieser Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) nachgewiesen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 1 S. 1; 2. DB zur VO-AVItech § 1 Abs. 2;

Gründe:

I