BSG - Beschluss vom 28.10.2019
B 13 R 200/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 33/17
SG Bremen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 383/13

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verfassungswidrigkeit von Normen

BSG, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 200/18 B

DRsp Nr. 2019/17063

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verfassungswidrigkeit von Normen

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 31.5.2018 die Anrechnung der Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf dessen Altersrente für schwerbehinderte Menschen als rechtmäßig bestätigt. Die Beklagte sei bei der Berechnung des sog Grenzbetrags nach § 93 Abs 3 SGB VI zutreffend von dem Jahresarbeitsverdienst ausgegangen, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liege.