BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 5 R 191/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 146/19
SG Lüneburg, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 225/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung einer Norm des GrundgesetzesBerücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der konkret gerügten Verfassungsnorm

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 191/19 B

DRsp Nr. 2019/15500

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung einer Norm des Grundgesetzes Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der konkret gerügten Verfassungsnorm

1. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus der Verletzung einer Norm des Grundgesetzes abgeleitet, ist die bloße Benennung eines angeblich verletzten Rechtsgrundsatzes nicht ausreichend.2. Die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der konkret gerügten Verfassungsnorm ist darzustellen und in substantieller Argumentation muss begründet werden, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 26.6.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors trotz Vorbezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint.