BSG - Beschluss vom 22.07.2019
B 12 R 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5060/17
SG Augsburg, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 689/15

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-GeschäftsführersGesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht

BSG, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen B 12 R 5/19 B

DRsp Nr. 2019/12935

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Sozialversicherungsbeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers Gesellschaftsrechtlich verankerte Rechtsmacht

Die für eine selbständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein und daher sind außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33 569,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für (noch zwei) Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.