BSG - Beschluss vom 11.11.2019
B 1 KR 50/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; OPS-Kode 8-980;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 214/17
SG Speyer, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 784/14

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenStändige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation beim OPS-Kode 8-980Auf die Intensivstation bezogene Bereitschaftsdienstplanung des Krankenhauses

BSG, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 50/19 B

DRsp Nr. 2019/18020

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation beim OPS-Kode 8-980 Auf die Intensivstation bezogene Bereitschaftsdienstplanung des Krankenhauses

1. Eine Gewährleistung der ständigen ärztlichen Anwesenheit, wie sie der OPS-Kode 8-980 voraussetzt, liegt nur bei einem planmäßigen Bereitschaftsdienst der Stufe D "ausschließlich" für die Intensivstation vor.2. Eine Gewährleistung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit ist deshalb nur bei einer speziell auf die Intensivstation bezogenen Bereitschaftsdienstplanung des Krankenhauses gegeben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 963,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; OPS-Kode 8-980;

Gründe:

I