BSG - Beschluss vom 18.09.2018
B 10 ÜG 8/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 4/17

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnbeachtliche SubsumtionsrügeRüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Ausgangsgerichts

BSG, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 8/18 B

DRsp Nr. 2018/15958

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unbeachtliche Subsumtionsrüge Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Ausgangsgerichts

1. Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Ausgangsgerichts reicht für eine Grundsatzrüge nicht aus. 2. Dies geht nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. 3. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht geeignet, Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung zu bieten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revison im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1900 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I